Satzung

Satzung des Heimatvereins Brachbach e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1.      Der Verein führt den Namen: Heimatverein „Glück-Auf“ Brachbach/Sieg

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Brachbach/Sieg
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein macht sich zur Aufgabe seine Mitglieder und die Bürger des heimatlichen Raumes über Ergebnisse der heimatgeschichtlichen und heimatkundlichen Forschung zu unterrichten, Bilder und Gegenstände der Heimatgeschichte zu sammeln, den Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz zu fördern.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erstellung heimatkundlicher Sammlungen, Vergabe von Aufträgen zur Erforschung der Heimatgeschichte, Stellungnahme und Mitarbeit zu Fragen des Landschafts-, Natur- und Denkmalschutzes des Brachbacher Raumes, sowie Herausgabe eines Mitteilungsblattes für die Mitglieder und Bürger des Vereinsgebietes, das Ergebnisse der heimatgeschichtlichen Forschung und Mitteilungen über das Vereinsgeschehen enthält.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein hat die Aufgabe, die Liebe zur Natur und Heimat zu wecken und zu pflegen, ihr Vielfalt zu erhalten, sowie das Orts- und Landschaftsbild zu verschönern und die geschichtliche Entwicklung der Gemeinde Brachbach zu erhellen.
  2. Der Verein hat die Aufgabe durch geeignete Maßnahmen die heimische Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und zu erhalten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.      a) Einzelmitglieder

b) Jugendliche Mitglieder

c) Fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften und Körperschaften priv. oder öffentl. Rechts)

2.      Die Mitgliedschaft wird durch schriftl. Anmeldung und Zulassung durch den Vorstand erworben. Mit der Anmeldung wird die geltende Satzung als verbindlich anerkannt.

 

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  2. Der Austritt kann nur schriftlich bis zum 01. Oktober für das folgende Geschäftsjahr erklärt werden.
  3. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie

a)      gegen Zwecke und Ziele des Vereins gröblich verstoßen,

b)     das Ansehen oder die Belange des Vereins schwer schädigen,

c)      den Beitrag trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.

Den Ausschluß von Einzelmitgliedern und fördernden Mitgliedern beschließt der Vorstand. Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluß gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
  2. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitgliedschaft berechtigt, Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die vom Verein gewährt werden.
  2. Alle Mitglieder übernehmen die Verpflichtung, den Verein in seinen satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a)      dem Vorsitzenden 

b)     dem 2. Vorsitzenden

c)      dem Geschäftsführer

d)     dem Schriftführer

e)      dem Kassierer

und drei Beigeordneten

Darüber hinaus kann der Vorstand für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen, denen weitere Mitglieder angehören können.

Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt die Mitwirkung des ersten Vorsitzenden mit Geschäftsführer oder Kassierer, im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden genügt die Mitwirkung des 2. Vorsitzenden mit Geschäftsführer und Kassierer.

 

§ 9 Beirat

  1. Bei Bedarf wird die Versammlung einen Beirat bestimmen.
  2. Er unterstützt den Vorstand in der Beratung seiner Aufgaben.

 

§ 10 Wahlzeit und Sitzungen des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt.

Einmalig werden nach zwei Jahren der 2. Vorsitzende und Schriftführer neu gewählt (1988)

  1. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so erfolgt Ergänzungswahl nur für den Rest der Wahlperiode.
  2. Der Vorstand tritt nach Bedarf aber mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der planmäßigen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende muß ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Zu den Sitzungen des Vorstandes wird vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter mindestens 14 tägiger Frist eingeladen.

 

§ 11 Besondere Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt insbesondere

  1. Die Durchführung aller Aufgaben des Vereins, die der Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich vorbehalten sind
  2. die Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
  3. der Ausschluß von Mitgliedern gem. § 4 Abs. 3

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt.
  2. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels aller Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen, bei Dringlichkeit mindestens von einer Woche schriftlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. im Falle der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können mit Ausnahme solcher auf Satzungsänderung oder Auflösung, bei Anerkennung der Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung beraten werden.
  5. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins ab 14 Jahren.
  6. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben.
  7. Abstimmungen sind im allgemeinen öffentlich. Auf Antrag der Mitgliederversammlung insbesondere bei Wahlen kann geheime Abstimmung beantragt werden.
  8. Zur feststehenden Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gehören insbesondere:

a)      die Berichterstattung über die Vereinstätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr

b)     die Vorlage der Rechnungen und die Entlastung des Vorstandes nach dem Bericht der Rechnungsprüfer

c)      Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnendes Protokoll erstellt.

 

 

§ 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 14 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Ortsgemeinde Brachbach zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorstehenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 10.03.1986 beschlossen.

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Satzung
Satzung des Heimatvereins Brachbach e.V.[...]
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